Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 106
Einbehaltene Abzugsteuer
Einbehaltene Abzugsteuer
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bis April 1997 kann bei freien Dienstverträgen und dienstnehmerähnlichen Werkverträgen Abzugsteuer angefallen sein. Die Eintragung dieser vom Auftraggeber einbehaltenen Abzugsteuer ist Voraussetzung für die Anrechnung. Sofern Ihnen die Höhe der Abzugsteuer nicht bekannt ist, können Sie von Ihrem Auftraggeber eine Ausfertigung der von ihm dem Finanzamt zugeleiteten Mitteilung (Vordruck E 17) verlangen. Die entsprechenden Einkünfte sind unter den Kennzahlen 310, 320 oder 330 zu erfassen. Die Abzugsteuer darf bei der Ermittlung dieser Einkünfte nicht abgezogen werden. Der Auftragnehmer kann von den erhaltenen (verrechneten) Bruttobeträgen alle durch die Werkverträge verursachten „Betriebsausgaben" abziehen, z. B. Fahrtkosten oder das 6- oder 12%ige Pauschale (siehe Seite S 68 f.), jedenfalls auch die abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 4 Abs. 4 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 4 EStG). Die Bestimmung wurde vom VfGH mit Wirkung per als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 39/1997). | . |