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Steuerfreie Sanierungsgewinne (Kennzahl 386)
Steuerfreie Sanierungsgewinne (Kennzahl 386)
Bei der Ermittlung des Einkommens sind nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Es müssen i. d. R. alle oder zumindest die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Forderungen ganz oder teilweise zum Zwecke der Sanierung des Schuldners verzichtet haben. Die Nachsicht eines Abgabenrückstandes durch die Finanzverwaltung allein bewirkt keinen Sanierungsgewinn.
Die im Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn entstehenden Kosten, z. B. Kosten des Ausgleichsverwalters und der Kreditschutzverbände, Anwaltskosten, Gerichtskosten, sind im Zeitpunkt des Anfallens als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (ab 1998 ist ein Sanierungsgewinn nicht mehr steuerfrei).