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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 126

Lebensversicherungsprämien u. dgl. (Kennzahl 455)

Lebensversicherungsprämien u. dgl. (Kennzahl 455)

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung mit den verschiedenen Abarten, z. B. Erbschaftssteuer- und Studiengeldversicherung) oder zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen oder zu einer Pensionskasse, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, sind als Sonderausgaben grundsätzlich zu berücksichtigen. Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften sind beizulegen.

Einmalprämien können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wurden in früheren Jahren anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für 1997 im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben geltend gemacht werden.

S. S 127Für seit abgeschlossene Erlebensversicherungen sind die Prämien nur abzugsfähig, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt, ...

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