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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 147

Wartetastenverluste (Kennzahlen 638 und 639) - Verlustabzug


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Seite 3 der Körperschaftsteuererklärung



Wartetastenverluste (Kennzahlen 638 und 639)
Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Eine zweite Quelle von Wartetastenverlusten sind Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Solche Verluste sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig, sie sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (siehe Seite S 107) und in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben.
Soweit solche Wartetastenverluste aus den Vorjahren mit einem Gewinn 1997 zu verrechnen sind und somit den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn vermindern, ist dies hier bei Kennzahl 639 geltend zu machen.
§ 6 b Abs. 4 KStG betrifft nur Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften.
Verlustabzug
Ein Verlustabzug ist für 1997 ausgeschlossen. Siehe Seite S 125.
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