zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 147

Gewinnausschüttung

Gewinnausschüttung

Im Falle einer Gewinnausschüttung ab hat die Gesellschaft 25% des ausgeschütteten Betrages als Kapitalertragsteuer einzubehalten und binnen einer Woche ab dem festgesetzten Auszahlungstag an das Betriebsfinanzamt abzuführen und eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Lager-Nr. Ka 1, beim Betriebsfinanzamt abzugeben.

Für den Gesellschafter – wenn es sich um eine natürliche Person handelt -ist der Dividendenbezug endbesteuert. Der Gesellschafter kann aber auch in seiner Einkommensteuererklärung die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Anwendung des Hälfte-Steuersatzes sowie die Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer beantragen. Siehe Seite S 115.

Wenn die Gewinnausschüttung an Gesellschafter erfolgt, die körperschaftsteuerpflichtig sind, bleiben bei den Gesellschaftern diese Beteiligungserträge steuerfrei (§ 10 KStG).

Daten werden geladen...