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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 146

6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG)

6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG)

Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Veräußerungsverluste bei einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind auf sieben Jahre zu verteilen, soweit nicht eine Zuschreibung oder aufgedeckte stille Reserven gegenverrechnet werden. Die Verrechnung des Siebentels, das auf 1997 entfällt, geschieht so, daß sechs Siebentel der Abschreibung oder des Veräußerungsverlustes zum Gewinn hinzugerechnet werden.

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