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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen:
lZinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von Bausparguthaben.
S. S 112lZinsen aus öffentlich begebenen inländischen Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen die sogenannten „Altemissionen", das sind:
a) Anleihen supranationaler Finanzinstitutionen, z. B. Weltbank, die vor dem emittiert wurden,
b) Schillinganleihen, die vor dem emittiert wurden,
c) Fremdwährungsanleihen, die vor dem emittiert wurden.
Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den unwiderruflichen Auftrag erteilt haben (Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen endbesteuert, das heißt, Sie sind nicht verpflichtet, die Erträge aus diesen Wertpapieren in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Bis konnte man, wenn es seinerzeit nicht gemacht wurde, eine Optionserklärung nachholen.
Wenn Sie ...