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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite 410

Lieferung von Treibstoff für gewerbliche Donauschiffe

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Bunkeröl an Schiffahrtsunternehmer aus anderen EU-Staaten

(BMF) - Die Lieferung von Treibstoff (Bunkeröl) für gewerbliche Donauschiffe (Betankung) kann grundsätzlich nicht steuerfrei belassen werden, auch wenn die Route der Schiffe in weiterer Folge in ein Drittland oder in einen EU-Mitgliedstaat außerhalb Österreichs führt.

Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1994 kann nicht zur Anwendung kommen, weil nach dieser Bestimmung nur bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Seeschiffahrt erfaßt sind.

Die Steuerbefreiungen nach § 7 UStG 1994 (Ausfuhrlieferung) und Art. 7 UStG 1994 (innergemeinschaftliche Lieferung) können deshalb grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, weil nicht nachgewiesen werden kann, daß der erworbene Treibstoff in das Drittland bzw. in den anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt wurde. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftlichen Lieferung. Auch die - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare - Lieferung von Treibstoffen zwecks Betankung von Kraftfahrzeugen (z. B. Lastkraftwagen) kann mangels der Möglichkeit der Erbringung des Nachweises der Ausfuhr nicht steuerfrei behandelt werden.

Aufgrun...

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