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Parkometerabgabe Wien
•Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe aufgrund des aus § 8 F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder. - (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz)
Im Rahmen dieses Abgabenerfindungsrechtes kann die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht in Widerspruch zu Bundesgesetzen gerät und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen hat. (Abweisung)
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