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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite T 82
GSVG-Pflicht für "selbständig erwerbstätige" Kommanditisten ab 1. 1. 2000?
GSVG-Pflicht für „selbständig erwerbstätige" Kommanditisten ab ?
Diese SV-Pflicht soll für alle nach dem neu begründeten Kommanditverhältnisse gelten
VON STB KR WERNER SEDLACEK
Kommanditisten sind nach derzeit geltendem Recht weder als Gesellschafter einer KG (KEG), die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert – dieser Pflichtversicherung unterliegen nur persönlich haftende Gesellschafter –, noch als Gesellschafter einer nicht kammerzugehörigen KG (KEG) – Kommanditisten sind von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausdrücklich ausgenommen, unabhängig davon, wie das Gesellschaftsverhältnis vertraglich gestaltet ist. Kommanditisten können daher derzeit nur als Dienstnehmer der Kommanditgesellschaft unter der Voraussetzung pflichtversichert sein, daß die Kommanditbeteiligung dem Regelmodell der §§ 161 ff. HGB – diese gelten i. V. m. § 4 EGG auch für die KEG – entspricht, d. h., daß ihnen auf Grund des Gesellschaftsvertrages keine Geschäftsführungsbefugnisse zukommen und sie auch nicht über ihre jeweilige Vermögenseinlage hinausgehende Haftungen zu tragen haben.
Ist dies der Fall, muß – so wie bei jedem nicht beteiligten Dienstnehmer auch - geprüft werden, ob aufgrund des (schriftliche...