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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite 055

Kurzparkzonenabgabe NÖ

Das Ausfüllen eines Parkscheines mittels Bleistift kann nicht als haltbares Ankreuzen im Sinne des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes angesehen werden - (§ 6 Abs. 1 lit. a i. V. m. § 3 Abs. 2 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz)

„Haltbar ist im gegebenen Zusammenhang eine Markierung nur dann, wenn sie dauerhaft und nicht ohne deutlich sichtbare Rückstände entfernbar ist. Ein Bleistift ist schon seiner Art nach nicht zum haltbaren Ankreuzen bzw. Entwerten eines Parkscheines geeignet." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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