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GrESt: Bemessung
•Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist für Zwecke der Bemessung der Grunderwerbsteuer ein Kauf mit – herzustellendem – Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. - (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987)
Der Umstand, daß die einzelnen Miteigentümer - trotz Abschluß des Kaufvertrages - gegenüber der Baubehörde gar nicht als Bauwerber aufgetreten sind, stellt im übrigen ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Bauherreneigenschaft dar. (Abweisung)
( bis 95/16/0010)