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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite 058

GrESt: Bemessung

Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist für Zwecke der Bemessung der Grunderwerbsteuer ein Kauf mit – herzustellendem – Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. - (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987)

Der Umstand, daß die einzelnen Miteigentümer - trotz Abschluß des Kaufvertrages - gegenüber der Baubehörde gar nicht als Bauwerber aufgetreten sind, stellt im übrigen ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Bauherreneigenschaft dar. (Abweisung)

( bis 95/16/0010)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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