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Geheimhaltungspflicht
•Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht - (§ 48 a Abs. 4 lit b BAO)
Ein Fischereiverband hat zur Durchführung des gesetzlichen Auftrages Revierbeiträge einzuheben; Bemessungsgrundlage ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Wenn die Fischereiberechtigten entgegen dem gesetzlichen Auftrag diese Einheitswerte nicht bekanntgeben, könnten Revierbeiträge nicht festgesetzt werden. Es bedarf daher der Bekanntgabe der Daten im Sinne des § 48 a Abs. 4 lit. b BAO. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde vertrat der VwGH die Auffassung, daß der Körperschaft öffentlichen Rechtes (Fischereirevierverband) die Bekanntgabe der Einheitswerte nicht verweigert werden kann, da ein zwingendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten vorliegt. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts)
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