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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite 057

Begünstigter Empfängerkreis

Die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke läßt sich nur aus der Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung, nicht aus dem Namen des antragstellenden Vereins i. Z. m. dem begünstigten Empfängerkreis ableiten. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988)

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1998 wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, daß der beschwerdeführende Verein nicht ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolge: Schon aus dem vom Verein gewählten Vereinsnamen gehe hervor, daß es ihm um kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit gehe. Kultur sei aber mit Wissenschaft nicht gleichzusetzen, wozu noch der aus der Wahl des Namens „Club X." ersichtliche „Clubcharakter" des Vereins komme. Im Vordergrund der Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins stehe das Organisieren von Vorträgen, wobei bereits aus dem Titel der Vorträge der Schluß zulässig sei, daß eher die Vermittlung von „Schöngeistigem" im Vordergrund stehe und nicht die Wissenschaft. Der VwGH nahm zur Frage des Vorliegens einer Körperschaft, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt, wie folgt Stellung:

„Die Beifügung des Ausdruckes ,Bildungstätigkeit' zum Ausdruck...

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