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Das neue Finanzstrafregister
Ersetzt seit 1. 1. 1998 die frühere Zentrale Finanzstrafkartei
Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 421/1996 ist in das Finanzstrafgesetz ein neues XV. Hauptstück über das Finanzstrafregister aufgenommen worden. Dessen §§ 194 a - 194 e enthalten Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Daten einschließlich der Überleitung der Daten aus der früheren Zentralen Finanzstrafkartei und über die aus dem Register zu erteilenden Auskünfte. Im Hinblick auf die vorgegebene automationsunterstützte Führung des Finanzstrafregisters wurde die Festlegung des Beginns der Führung einer zu erlassenden Verordnung vorbehalten. Diese Verordnung ist im BGBl. II Nr. 351/1997 kundgemacht worden und setzt den Beginn mit fest. Somit wurde mit diesem Zeitpunkt die frühere Zentrale Finanzstrafkartei aufgelassen und durch das Finanzstrafregister ersetzt.
Das Finanzstrafregister wird beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien geführt; dieses Finanzamt ist auch Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes. Dienstleister ist die Bundesrechenzentrum GmbH. Das Register wird automationsunterstützt geführt, die Dateneingabe und -abfrage erfolgt im Bildschirmverfahren.
1. In das Finanzstrafregister aufzunehmende Daten
• Es sind nur verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu erfassen, die gerichtlichen Bestrafungen...