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SWK 17, 10. Juni 1998, Seite 056

Glücksspielmonopol

Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen dem Verfall. - (§ 52 Abs. 2 und § 54 Glücksspielgesetz)

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, welche ein Lokal betreibt. In diesem Lokal wurde bei einer Kontrolle der Betrieb eines Glücksspielapparates mit Einsätzen von mehr als S 5 pro Spiel festgestellt. Neben der Verhängung einer Geldstrafe wurde der Verfall des Münzgewinnspielapparates ausgesprochen, obwohl - wie der Beschwerdeführer ausführt - das Gerät ordnungsgemäß „angemeldet" wurde.

Der VwGH führt zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus, daß der Verfall im vorliegenden Fall keine Strafe, sondern eine Art „sichernde Maßnahme darstellt", da „der Glücksspielautomat seiner Konstruktion nach dazu geeignet ist, jederzeit wieder der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung zu dienen". (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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