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Stille Beteiligung
•Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß sich ein gesellschaftsfremder Dritter nicht zu einem Zeitpunkt zur Übernahme einer stillen Beteiligung entschließt, in dem der gänzliche Verlust der geleisteten Einlage durch die Verlustzuweisung schon im ersten Jahr absehbar ist. - (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1972)
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Vermögenszuwendung des einzigen Gesellschafters einer überschuldeten GmbH dahin zu untersuchen, ob die Zuwendungen nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies darf nur angenommen werden, „wenn festgestellt wird, daß ein fremder Dritter unter den gleichen Bedingungen eine stille Beteiligung eingegangen wäre; andernfalls ist die Leistung ... als verdeckte Einlage anzusehen".
Die Beschwerde ist dennoch im Recht, da die belangte Behörde die Zuwendung des Beschwerdeführers an die GmbH als (verdeckte) Stammeinlage gewertet hat, dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen die zur Finanzierung der Einlage aufgewendeten Zinsen keine Werbungskosten darstellen. „Dieser Begründungsmangel ist wesentlich, weil Schuldzinsen f...