Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsgebühr, BUSt: Bemessung
•In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (=Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG i. d. F. BGBl. Nr. 629/1994; § 21 Z 2 KVG), (Abweisung)
()