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Körperschaftsteuer - Verlustabzug nach Anteilsübertragung
Verlustabzug nach Anteilsübertragung (§ 8 Abs. 4 dt KStG)
Durch die Ende 1997 ergangene Novelle wurde der Verlustvortrag bei Anteilsübertragung (Mantelkauf) in Deutschland verschärft. Wirtschaftliche Identität liegt nicht mehr vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wiederaufnimmt. In einem Artikel wird zu Zweifelsfragen Stellung genommen (BB 1998, 869 f.).