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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 436

Berechnung der Energieabgabenvergütung

VwGH: Berechnung in Rumpfjahren auf Basis der Ist-Zahlen

Dr. Michael Kotschnigg

Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind „die Energieabgaben aus Erdgas und elektrische Energie ... für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages ... übersteigen (Nettoproduktionswert)." Dieses Gesetz trat gleichzeitig mit dem ErdgasAbgG und dem ElekAbgG in Kraft. Es ist somit „auf Vorgänge nach dem anzuwenden" (§ 8 Abs. 1 ErdgasAbgG; § 7 Abs. 1 ElekAbgG).

Umstritten ist die Berechnung der Abgabenvergütung für 1996 bzw. - ganz allgemein - in Rumpfjahren: Die Finanzverwaltung geht - offensichtlich gestützt auf eine Weisung - von einer Ganzjahresberechnung aus, während ein Großteil des Schriftums auf eine Berechnung des Nettoproduktionswertes anhand der Umsätze und Vorleistungen ab dem Inkrafttreten der Energieabgabengesetze abstellen. Das gleiche Problem stellt sich auch in Rumpfjahren (z. B. im Falle einer unterjährigen Gründung).

Die Berechnung des Nettoproduktionswertes in Rumpfjahren ist kein rein akademisches Problem, sondern von erheblicher praktischer Bedeutung: Die Berechnung des Nettoproduktionswertes auf Basis der auf ein volles Jahr hochgerechneten Umsätze und Vorsteuern führt im Regelfall zu einer zumeis...

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