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Valorisierung der Angemessenheitsgrenze beim Pkw?
Keine Anpassung seit dem BMF-Erlaß zur Angemessenheitsprüfung vom 28. 9. 1990
Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, insoweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.Das GZ 14 0602/8-IV/14/90 (SWK-Heft 28/1990, Seite A I 327), seine Rechtsansicht zur Angemessenheitsprüfung bekanntgegeben. Im Bereich der Personen- oder Kombinationskraftwagen gilt laut Erlaß (Punkt 4.1.2 Abs. 1) eine Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten von 467.000 S (inklusive USt).
Eine Valorisierung der Obergrenze von 467.000 S ist im Erlaß nicht vorgesehen. Zur Frage der Gültigkeit obiger Betragsgrenze versucht dieser Artikel Antworten zu finden.
Gesetzesbestimmung
Die relevante Gesetzesbestimmung findet sich in § 20 des Einkommensteuergesetzes 1988, welcher die Überschrift „Nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" trägt.
Gesetzestext:
§ 20 Abs. 1 Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
...
S. S 4302 b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für...