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Einkommensteuer - Gemischte Tätigkeiten von Personengesellschaften
Gemischte Tätigkeiten von Personengesellschaften (§§ 22, 23 EStG)
Betreibt eine Personengesellschaft neben einer nicht gewerblichen Betätigung auch eine gewerbliche Betätigung, dann wird die Gesamttätigkeit gewerblich (sog. Abfärbewirkung). Dies kann durch Gründung einer zweiten auch personenidenten Personengesellschaft vermieden werden, wenn beide Gesellschaften nach außen hin tätig werden (Artikel zu den steuerlichen Folgen von Jörg Grüne in BB 1998, 1081 ff.).