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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 011

Einkommensteuer - Gewinnverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Gewinnverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 27 EStG)

Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten als den Gesellschaftern zugeflossen. Dabei ist vom Gewinnbeteiligungsverhältnis auszugehen. Abweichende Gewinnvereinbarungen, die auch für die verdeckte Gewinnausschüttung gelten, sind nachzuweisen (LS 38 in FJ 1998, 112).

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