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Einkommensteuer - AfA-Wahlrecht
AfA-Wahlrecht (§ 16 Abs. 1 Z 8 e EStG)
Das Wahlrecht zwischen der AfA von 1,5% und einer durch Gutachten belegten höheren AfA kann nur im Jahr der Inbetriebnahme des Gebäudes beansprucht werden (LS 33 in FJ 1998, 90).
Anmerkung: Da bei Vermietung und Verpachtung die AfA i. d. R. bereits ab der Anschaffung zusteht, ist das Prozentausmaß der AfA bereits im Jahr der Anschaffung (bzw. Inbetriebnahme) zu wählen.