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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 064

EuGH: Arbeitnehmerfreizügigkeit

Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes für den gewerblichen Geschäftsführer unzulässig (Art. 48 EGV)

Urteilstenor:

„1. Auf den in Artikel 48 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann sich auch ein Arbeitgeber berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will.

2. Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat."

( Clean Car Autoservice GmbH, Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes)

Anmerkung: Die an den EuGH gerichteten Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen der Clean Car Autoservice GmbH, einer Gesellschaft mit Sitz in Wien, und dem Landeshauptmann von Wien über die Zurückweisung einer Anmeldung der Gewerbeausübung mit der Begründung, diese habe einen Geschäftsführer bestellt, der nicht in Österreich wohne. Nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 muß der Geschäftsführer seinen Wohnsitz im I...

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