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GrESt: Befreiung
•Beim Arbeiterwohnstättenbau war der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten von der Grunderwerbsteuer befreit, wobei entscheidend war, daß die Räumlichkeiten baulich die widmungsgemäßen Merkmale aufwiesen - (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0233)