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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 093

Auf der Suche nach der Bilanzwahrheit

Klare Generalklauseln, aber viele Möglichkeiten zur Bildung stiller Rücklagen

Univ.-Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Seicht

Hauptanliegen der Reform des kaufmännischen Jahresabschlusses (Rechnungslegungsgesetz 1990, RLG) war es, den Informationsgehalt des Jahresabschlusses zu erhöhen und diesen verläßlicher zu machen. Die Generalklauseln (§§ 195, 222 Abs. 2 HGB) verlangen ein möglichst getreues Bild der (tatsächlichen) „Vermögenslage" (was auch die Schulden inkludiert) und der „Ertragslage" (im Sinne von Erfolgssituation, was natürlich auch die Aufwandsseite inkludiert). Die für Kapitalgesellschaften weiters noch erhobene Forderung nach Darstellung der „Finanzlage" ist nur eine Klarstellung, denn die Finanzlage ist „nur" ein (wichtiger) Aspekt der „Vermögenslage".

Stille Rücklagen (stille Reserven) sind heimliche Rücklagen und führen meist zu einem Informationsvorsprung der Insider. Stille Rücklagen nahezu ungehemmt zuzulassen – wie dies bis zum RLG aus einem falsch verstandenen „Vorsichtsprinzip" der Fall gewesen war - hieße, einer Politik der „Aushungerung" der kleinen Aktionäre, der Kommanditisten und der Stillen Gesellschafter und deren „Abfindung zu Minimalwerten" Vorschub zu leisten.

Vor dem RLG auch schon verboten war nur die Legung stiller Rücklagen durch Weglassen von Aktiva, durch Einstellen von...

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