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Bundesabgabenordnung - Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten (§ 22 BAO)
Übersichtsartikel über die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Umgehungsversuchen im Bereich der Gründung von Kapitalgesellschaften und Verlagerung von Einkünften auf diese entgegenzuwirken (Gertraude Langheinrich in FJ 1998, 86 f.).