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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 096

Zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung mit EDV-Anlagen

(R. S.) – Die Grundregeln der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verlangen vom Kaufmann

a) die vollständige Aufzeichnung aller Vermögensteile, des Eigenkapitals und der Schulden einer Unternehmung sowie deren Veränderungen im Zeitablauf (Vollständigkeitsregel);

b) die verständliche und richtige Ordnung des Buchungsstoffes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht (Verständlichkeits- bzw. Ordnungsregel);

c) die Objektivierung und Referenzierung jeder Buchung auf einen den aufzeichnungspflichtigen Geschäftsfall nachweisenden Beleg (Referenzregel);

d) die Möglichkeit des Nachvollzugs und damit die Nachprüfbarkeit der in Buchhaltung und Bilanz erfaßten Vorgänge innerhalb einer angemessenen Frist (Nachprüfbarkeitsregel).

Diese Grundregeln für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gelten grundsätzlich für jede Organisationsform der Buchführung, somit auch für die Buchführung mit EDV-Anlagen. Der Einsatz der EDV-Technologie führt allerdings insoweit zu einer eigenständigen Buchführungstechnik (elektronisches bzw. automatisiertes Buchführungsverfahren), als in der Arbeitsabfolge eine deutliche Trennung zwischen der Speicherung des Buchungsstoffes und dessen Sichtbarmachung gegeben ist.

In der zeitlic...

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