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GesellschaftSt: Rechtsformänderung
•Bei einer Rechtsformänderung der Gesellschafterposition (Ausscheiden des Komplementärs und gleichzeitiger Eintritt als Kommanditist in die Gesellschaft) ist im Zusammenhang mit der Gesellschaftsteuer keineswegs das Nominale der Kommanditeinlage, sondern in Anwendung der Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes der Wert der Gesellschaftsrechte des Kommanditisten zu ermitteln - (§ 8 Z 1 lit. c KVG i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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