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Umsatzsteuer - Konkludenter Widerruf eines Antrages auf Vorsteuerberechnung
Konkludenter Widerruf eines Antrages auf Vorsteuerberechnung (§ 14 UStG)
Der Unternehmer kann den Antrag, seine Vorsteuer nach Durchschnittssätzen zu berechnen, zurücknehmen oder widerrufen. Der Antrag kann gegenüber dem Finanzamt auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Macht ein Unternehmer in einem Jahr die tatsächliche Vorsteuer geltend, so ist dies als Widerruf des Antrages auf Berechnung mit Durchschnittssätzen anzusehen (BFH , V R 50/94 in BB 1998, 1043).
Anmerkung: Nach § 14 Abs. 4 und 5 UStG ist für Österreich vorgesehen, daß sowohl der Antrag auf Vorsteuer nach Durchschnittssätzen als auch der Widerruf schriftlich erfolgen muß; ein konkludenter Widerruf dürfte damit ausscheiden.