Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Kostenzuspruch
• Kostenzuspruch bei Aufhebung einer präjudiziellen Gesetzesstelle auch bei Abweisung der Beschwerde - (§ 8 Abs. 1 KommStG 1993)
Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z 1 des § 8 KommStG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13.545/1993) der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. § 63 Abs. 1 VerfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz zu verpflichten.
()