Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite 111

Auskünfte durch Finanzbehörde

Die Finanzbehörde ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an früher gegebene unrichtige Auskünfte gebunden - (§ 115 BAO)

Die Beschwerdeführerin, die „Gepäckträgergemeinschaft Salzburg Hauptbahnhof, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht", hatte anläßlich einer Vorsprache eines Organes S. 112der Beschwerdeführerin beim Finanzamt Salzburg-Stadt am die Auskunft erhalten, daß es sich bei der Tätigkeit von Dienstmännern um eine Tätigkeit „einfachster Art" handle, und daß deshalb die Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 11 GewStG falle.

Die Beschwerdeführerin ist aber im Hinblick auf die von ihr in Form einer Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeiten entgegen der Auskunft des Finanzamtes nicht von der Gewerbesteuer (persönlich) befreit.

„Soweit die Beschwerdeführerin aus dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben etwas für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen sucht, ist ihr zu entgegnen, daß dieser Grundsatz nicht darin besteht, ganz allgemein das Vertrauen eines Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit zu schützen. Vielmehr müßten besondere Umstände vorli...

Daten werden geladen...