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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite W 156

Nichtigkeit eines ungeprüften Jahresabschlusses

(W.N.) Ein der gesetzlichen Pflichtprüfung unterliegender Jahresabschluß, der nicht geprüft und mit dem Bestätigungsvermerk eines befugten Abschlußprüfers versehen wurde, kann (von der General/Gesellschafterversammlung) nicht festgestellt werden (§ 268 Abs. 1 HGB) und ist daher nichtig. Deshalb kann auch kein gültiger Beschluß über die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung (und eines eventuellen Aufsichtsrates) gefaßt werden. Darüber hinaus sind strafrechtliche Sanktionen gegenüber den verantwortlichen gesetzlichen Vertretern und die Möglichkeit der Bestellung eines Abschlußprüfers durch das Gericht (§ 270 Abs. 4 und 5 HGB) vorgesehen.

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