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Die Ermittlung der Herstellungskosten gemäß § 203 Abs. 3 HGB i. d. F. EU-GesRÄG
Sollen sämtliche Einzelkosten in den Mindestansatz einfließen?
Gemäß § 203 Abs. 3 HGB i. d. F. EU-GesRÄG sind als Herstellungskosten all jene Aufwendungen anzusehen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine - über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende - wesentliche Verbesserung entstehen. Der Herstellungskostenbegriff im Sinne der Bilanz umfaßt lediglich jene (Herstell-)Kosten im Sinne der Kostenrechnung, die gleichzeitig Aufwand im Sinne der Finanzbuchhaltung darstellen. Bei den bilanziellen Herstellungskosten handelt es sich um pagatorische Kosten; demnach finden kalkulatorische Kosten nur insoweit Eingang, als sie die entsprechenden Aufwendungen der Finanzbuchhaltung nicht übersteigen.
Die Bestimmungen des § 203 Abs. 3 HGB zeigen Gültigkeit für alle Gegenstände des Anlage- bzw. Umlaufvermögens mit Ausnahme der langfristigen Aufträge im Umlaufvermögen nach § 206 Abs. 3 HGB, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten - zur Vermeidung des Verlustausweises - während des Produktionsprozesses als Herstellungskosten angesetzt werden dürfen.
Mit dem EU-GesRÄG blieb der erste Satz der Herstellungskostendefinition in § 203 Abs. 3 HGB unverändert. In...