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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite 612

Umsätze mit Kraftfahrzeugen in Jungholz und Mittelberg

Neuregelung gilt nur für die Lieferung und Vermietung von KFZ

Dr. Christian Prodinger

Tätigen Unternehmer, die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG, so ist auf diese Umsätze nach § 10 Abs. 4 UStG 1994 ein reduzierter Steuersatz von 16% anzuwenden. Nach einer Neufassung der Bestimmunggilt dies jedoch nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, jedoch nicht in den Gebieten Jungholz und Mittelberg haben, weiters für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg.

1. Zweck der Regelung

Bekanntlich ist der reduzierte Umsatzsteuersatz eingeführt worden, um im Sinne einer gewissen Wettbewerbsgleichheit eine Anpassung bzw. Annäherung an den deutschen Umsatzsteuersatz von 15% vorzunehmen. Nachdem Jungholz und Mittelberg nur von Deutschland aus erreichbar sind, wird jeder Waren- und Dienstleistungsaustausch - soweit er nicht innerhalb des Gebietes stattfindet - wohl primär mit Deutschland durchgeführt. Dadurch wäre es möglich gewesen, als Leistungsempfänger den günstigen deutschen Umsatzsteuersatz in Anspruch zu nehmen. Die Angleichung soll bewirken, daß d...

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