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EuGH: Steuerhinterziehung/Mißbrauch
• Direkte Steuern: Keine Steuerhinterziehung oder -umgehung bei wirtschaftlich vernünftigem Grund (Art. 11 der Fusions-RL)
Urteilstenor des EuGH a) „Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, setzt nicht voraus, daß die erwerbende Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h dieser Richtlinie selbst ein UnternehmenS. R 114 betreibt oder daß die Unternehmen von zwei Gesellschaften in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht dauerhaft zu einer Einheit verbunden werden. Auch der Umstand, daß dieselbe natürliche Person, die Alleingesellschafter und Geschäftsführer der erworbenen Gesellschaften war, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der erwerbenden Gesellschaft wird, steht der Einstufung des fraglichen Vorgangs als Fusion durch Austausch von Anteilen nicht entgegen."
b) „Nach Artikel 11 der Richtlinie 90/434 müssen die zuständigen nationalen Behörden bei der Prüfung, ob der beabsichtigte Vorgang als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Bewe...