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Abfertigungsverpflichtungen bei Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe
•Abfertigungsverpflichtungen bei Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe (§ 14 EStG)
(BMF) - Angefragter Sachverhalt
Durch Verpachtung des Unternehmens wird die betriebliche Tätigkeit auf Dauer eingestellt (Betriebsaufgabe i. S. d. § 24 EStG 1988). Zum Zeitpunkt der Verpachtung besteht eine Abfertigungsverpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern, Abfertigungszahlungen an die vom Pächter übernommenen Arbeitnehmer werden nicht getätigt. Der Unternehmer hat für die Abfertigungsverpflichtungen durch eine Rückstellung gemäß § 14 EStG 1988 vorgesorgt.
Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. 459/1993, tritt der Pächter als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Verpächter haftet für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, mit jenem Betrag, den er zu zahlen gehabt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Überganges beendet worden wäre; ähnliches gilt für Pensionsanwartschaften (§ 6 Abs. 2 AVRAG).
Einkommensteuerliche Würdigung
Gehen im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführe...