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Eine mögliche Hintertür im Privatstiftungsgesetz wurde geschlossen!
OGH zur Vorstandsbesetzung einer Privatstiftung
In der jüngsten Vergangenheit hat sich der OGH mit einer in der Praxis nicht unüblichen Gestaltung betreffend die Vorstandsbesetzung einer Privatstiftung beschäftigt.Der Entscheidung 6 Ob 39/97x von des Höchstgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Erststifter, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder errichteten am eine Privatstiftung. Der Zweck dieser auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht u. a. in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte, welche vom Erststifter oder vom Stiftungsvorstand festgestellt werden. Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes obliegt dem Erststifter bzw. nach dessen Ableben dem Beirat. Der Erststifter gehört dem Stiftungsvorstand auf Lebenszeit an. Für die übrigen Mitglieder ist die Funktionsperiode grundsätzlich mit drei Jahren beschränkt, wobei eine Wiederbestellung unbeschränkt möglich ist. Aus wichtigem Grund kann jedoch jedes Mitglied des Vorstandes auch vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Erststifter bzw. nach dessen Ableben durch den Beirat abberufen werden. In der Stiftungsurkunde wird nicht erläutert, was als wichtiger Grund zu werten ist. Die näheren Bestimmungen betreffend den ...