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Betriebseinbringung i. S. d. Art. III UmgrStG und Betriebsvermögenseigenschaft
•Betriebseinbringung i. S. d. Art. III UmgrStG und Betriebsvermögenseigenschaft
Die Einbringung eines Betriebes i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft setzt voraus, daß er eine Einkunftsquelle i. S. d. § 2 Abs. 3 EStG darstellt und einen positiven Verkehrswert besitzt und daß die wesentlichen Grundlagen desselben eingebracht werden. Bei einem protokollierten Gewerbetreibenden kommt bei der Betriebseinbringung der Eigenschaft von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen für die Beurteilung der Sacheinlage keine Bedeutung zu, d. h. der Einbringende kann Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb nicht unmittelbar dienen, mit einbringen oder zurückbehalten. Im Falle des Miteinbringens sind sie unselbständige Teile des eingebrachten Vermögens. Eine Vermögensteilung ist erst dann relevant, wenn es darum geht, einen Teilbetrieb, einen im Betrieb gehaltenen Mitunternehmeranteil oder einen Kapitalanteil einzubringen; auch hier kommt aber der Eigenschaft des einzubringenden Teilvermögens als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen keine entscheidende Bedeutung zu. (