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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite T 126

Ausweispflicht für Treuhandkonten ab sofort verschärft

Ausnahmen für Kurzfrist-Konten unter 200.000 S

(apa) - Erst vor wenigen Wochen war Österreich wegen seiner üblicherweise von Anwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Maklern eingerichteten Treuhandkonten („Anderkonten") wieder ins Visier der OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche geraten. Diese Berufsgruppen hatten diese speziellen Konten mit der nur damit gewährleisteten Verschwiegenheitspflicht verteidigt. Mit sofortiger Wirkung verschärft das Finanzministerium nun aber die Identifikationspflichten auch bei Treuhandkonten.

Das Finanzministerium gab folgende Neuregelung bekannt:

1. Die betroffenen Berufsgruppen haben bei Anderkonten dem Kreditinstitut die Identität des Treugebers bekanntzugeben.

2. Für die Identitätsbekanntgabe reicht bei natürlichen Personen die Bekanntgabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und die Angabe, ob es sich um einen Devisenin- oder -ausländer handelt. Juristische Personen müssen neben dem Firmenwortlaut die Firmenbuchnummer nennen. Ist eine Wohnungseigentumsgemeinschaft Treugeber, so genügt die Angabe dieser Eigentumsgemeinschaft.

3. Der Treuhänder selbst muß über einen Nachweis der Identität des Treugebers verfügen, den er über Verlangen der Behörde zur Verfügung stellen muß.

4. Fü...

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