VfGH 03.10.1997, B2202/95
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Rechtssatz | Mit E v , B2202/95, wurde die Beschwerde abgewiesen (was angesichts des §88 VfGG an sich einen Kostenersatz ausschließt); zugleich wurde eingeräumt, daß sie "jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommunalsteuerG 1993, geführt hatte", weshalb dem Beschwerdeführer "der Ersatz jener Kosten zuzusprechen (war), die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind". Über den Antrag auf Kostenersatz eines im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Schriftsatzes wurde nicht abgesprochen. Da der erwähnte Schriftsatz für den Beschwerdeführer erforderlich war, um zu den nach der Verhandlung vom von der Bundesregierung vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, erweist sich der Aufwand hiefür als Teil der dem Einschreiter im Gesetzesprüfungsverfahren entstandenen Kosten, weshalb ihm der im Spruch genannte Betrag aus den im E v genannten Gründen zuzusprechen war. |
Normen | |
Rechtssatz | Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 KommunalsteuerG 1993; die Aufhebung der Vorschrift des §8 Z1 leg. cit. mit E v , G400/96 ua, wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus. Abweisung der Beschwerde. Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommunalsteuerG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. §63 Abs1 VfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz in Höhe von S 54.000,-- zu verpflichten. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Ergänzung einer Kostenentscheidung
Spruch
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei weitere Prozeßkosten in der Höhe von S 1.800,-- binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B2202/95-13, über die Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Z MD-VfR - E11/95, erkannt und Kosten in der Höhe von
S 54.000,-- zugesprochen.
Dies begründete der Verfassungsgerichtshof damit, daß die Beschwerde zwar abzuweisen war, dem Beschwerdeführer aber der Ersatz jener Kosten zuzusprechen war, die ihm im angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind, da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung der Z1 des §8 KommStG 1993 geführt hatte.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Einschreiter die Berichtigung dieser Kostenentscheidung derart, daß ihm anstelle von S 54.000,-- nunmehr S 73.800,-- zugesprochen werden sollen. Er meinte es beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, daß ihm nur die Kosten der drei Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof, nicht jedoch die Kosten der Beschwerde "und auch nicht die Kosten des aufgetragenen bzw. eingeräumten Schriftsatzes, der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente", zugesprochen wurden.
2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus folgenden Gründen veranlaßt, den im Erkenntnis vom , B2202/95-13 enthaltenen Kostenzuspruch zu ergänzen:
a) Gemäß §423 ZPO iVm §35 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem dann, wenn in einer Entscheidung über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozeßkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, diese Entscheidung durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Mit einem iSd §423 Abs2 ZPO fristgerecht eingebrachten Schriftsatz begehrt der Einschreiter der Sache nach die Ergänzung des Kostenspruchs des zitierten Erkenntnisses, da mit diesem nicht über die begehrte Erstattung der Kosten für die Verfassung der Beschwerde und auch nicht über die Kosten eines im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Schriftsatzes abgesprochen worden sei.
b) Mit dem ersten Vorbringen ist der Einschreiter nicht im Recht. Mit der zitierten Entscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen (was angesichts des §88 VerfGG an sich einen Kostenersatz ausschließt); zugleich wurde eingeräumt, daß sie "jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommStG 1993, geführt hatte", weshalb dem Beschwerdeführer "der Ersatz jener Kosten zuzusprechen (war), die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind" (Hervorhebung nicht im Original). Durch Hinweise auf die Vorjudikatur sollte zum Ausdruck kommen, daß der Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen im Beschwerdeverfahren Kosten zuzusprechen berechtigt ist, nicht aber - wie der Einschreiter offenbar vermeint -, daß sich dieser Kostenzuspruch zwingend auch auf den Ersatz der Kosten der Verfassung der Beschwerde erstreckt. (Daß der Verfassungsgerichtshof in den im Erkenntnis zitierten Vorentscheidungen im Rahmen der ihm durch §88 VerfGG eingeräumten Ermessensentscheidung dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens zugesprochen hat, lag im Umstand begründet, daß in diesen Verfahren den Beschwerdeführern Kosten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht entstanden waren bzw. keine Kosten verzeichnet worden waren).
Aus Spruch und Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom geht somit mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß über den Antrag auf Ersatz der Kosten der Verfassung der Beschwerde - negativ - abgesprochen wurde. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung kommt daher insoweit nicht in Betracht.
c) Der Einschreiter ist jedoch mit seinem Vorbringen im Recht, daß der Gerichtshof über den Antrag auf Kostenersatz eines im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Schriftsatzes nicht abgesprochen hat. Da die Bundesregierung in der (dritten) öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Fragen des Gerichtshofes nicht beantworten konnte, wurde die Verhandlung zwar in sinngemäßer Anwendung des §193 Abs3 ZPO geschlossen, der Bundesregierung aber die Vorlage weiterer Dokumente aufgetragen, wobei den Beteiligten im Gesetzesprüfungsverfahren (und damit auch dem Beschwerdeführer) die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Gebrauch und stellte diesbezüglich auch einen Antrag auf Kostenersatz. Über diesen unterblieb ein Abspruch durch den Verfassungsgerichtshof, sodaß die Entscheidung gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG zu ergänzen ist.
Da der erwähnte Schriftsatz für den Beschwerdeführer erforderlich war, um zu den nach der Verhandlung vom von der Bundesregierung vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, erweist sich der Aufwand hiefür als Teil der dem Einschreiter im Gesetzesprüfungsverfahren entstandenen Kosten, weshalb ihm der im Spruch genannte, von ihm hiefür angesprochene Betrag aus den im Erkenntnis vom genannten Gründen zuzusprechen war.
In der Kostenentscheidung ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 300,-- enthalten.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 KommunalsteuerG 1993; die Aufhebung der Vorschrift des §8 Z1 leg. cit. mit E v , G400/96 ua, wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus.
Abweisung der Beschwerde.
Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommunalsteuerG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. §63 Abs1 VfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz in Höhe von S 54.000,-- zu verpflichten.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien wurde dem Beschwerdeführer "die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne" für die Zeit vom September 1994 bis einschließlich Jänner 1995 vorgeschrieben.
2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet.
3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen mit Beschluß vom , B2202/95-9, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 KommStG 1993 sowie mit Beschluß vom , B2202/95-11, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Z1 des §8 KommStG 1993 eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom , G400/96, G44/97, hat er §8 Z1 KommStG 1993 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß §1 KommStG 1993 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (siehe das eben zitierte Erkenntnis vom ) - Beschwerde erwogen:
Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach der Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung darstellt.
Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 KommStG 1993; die Aufhebung der Vorschrift des §8 Z1 leg. cit. wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus. Daher ist dieser nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Er ist auch nicht im Gleichheitsrecht verletzt, da die den Bescheid nach Aufhebung des §8 Z1 leg. cit. allein tragende Rechtsvorschrift nicht gleichheitswidrig ist und Vollzugsfehler weder vorgebracht wurden noch im Verfahren sonst hervorgekommen sind.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommStG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13545/1993) der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. §63 Abs1 VerfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz in Höhe von
S 54.000,-- zu verpflichten. In diesen zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 9.000,-- enthalten.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 14942 |
Schlagworte | VfGH / Kosten |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1997:B2202.1995 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-90678