Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bundesabgabenordnung - Subhonorare an Studenten etc.
Subhonorare an Studenten etc. (§ 162 BAO)
Der Beschwerdeführer, der sich als Vorstand eines „Institutes für experimentelle und angewandte Steuerrechtswissenschaft" ausgab, erklärte 1984 bis 1989 seine selbständigen Einkünfte nicht, da durch Subhonorare an Studenten für das Aufsuchen der Fundstellen etc. keine Überschüsse aufgetreten sind. Der VwGH wertete die Angaben des Beschwerdeführers als der Lebenserfahrung widersprechend und bestätigte die Zurechnung der Einnahmen (, 0117).