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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 118

Zurechnung von Leistungen

Umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt - (§ 2 UStG 1972)

Die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der H-GmbH mit Sitz in Österreich sind polnischer Herkunft. Die GmbH beschäftigte sich mit Personalgestellung. Die Adresse der H-GmbH war eine reine Postadresse, welche sich am Sitz einer Wirtschaftstreuhand-GmbH befand. Der Büroleiter der Wirtschaftstreuhand-GmbH war vom Beschwerdeführer beauftragt, ihm die an die H-GmbH gerichtete Post weiterzuleiten. Ein Zeuge sagte aus, daß er mehrmals auf Anbote der H-GmbH zur Bereitstellung von Arbeitskräften zurückgegriffen habe, wobei er sich jeweils unter einer bestimmt bezeichneten Telefonnummer an die H-GmbH gewandt habe. Die Betriebsprüfung stellte fest, daß diese Telefonnummer jene des Beschwerdeführers war. Aufgrund des bei der Bank befindlichen Unterschriftsprobenblattes wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Handlungsbevollmächtigter einzelzeichnungsberechtigt war.

„Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Feststellung getroffen, daß dem Beschwerdeführer Einzelzeichnungsberechtigung für die H-GmbH zukomme, daß die von der H-GmbH bekanntgegebene Telefonnummer ...

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