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Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1, 2 und 7 EStG lohnsummensteuerfrei
Verfahrensrechtliche Hinweise zur Geltendmachung der Befreiung
Der VwGH hat (noch) zur Frage der Lohnsummensteuerpflicht von bestimmten Zuschlägen mit Erkenntnis vom , 94/17/0409, 0410 entschieden, daß Bezüge im Sinne des § 68 Abs. 1, 2 und 7 EStG 1988 gemäß § 26 GewStG nicht zur Lohnsumme zählen. Demnach sind nicht bloß die lohnsteuerfreien Bezüge, sondern die Zuschläge und Zulagen in ihrer Gesamtheit lohnsummensteuerfrei. Verfahrensrechtliche Schritte zur Geltendmachung der Befreiung von der Lohnsummensteuer betreffend die Jahre 1992 und 1993 werden nachstehend erläutert:
Gemäß § 29 Abs. 1 GewStG wird der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.
Gemäß § 29 Abs. 2 GewStG muß der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages innerhalb von 5 Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden. Gemäß § 29 Abs. 3 GewStG haben die Bescheide über die festgesetzten Steuermeßbeträge an die Steuerschuldner ...