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Zollvergütung: Auszahlung
•Wenn in einem rechtskräftigen Grundsatzbescheid die Zollvergütung für alle Fälle, in denen die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen dem und dem erfolgte, bewilligt wurde, so kann das Hauptzollamt die Auszahlung der Zollvergütung und der Außenhandelsförderungsbeiträge für 1988 nicht mit der Begründung verweigern, diese Beträge seien verjährt - (§ 45 Abs. 1 ZollG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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