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Erschließungsbeitrag Tirol
•In Tirol wird der Erschließungsbeitrag nur für die verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstückes durch öffentliche Verkehrsflächen vorgeschrieben; der Eigentümer eines Bauplatzes kann die ihm entstandenen Kosten der Errichtung einer Wasserleitung vom Erschließungsbeitrag nicht abziehen - (§ 17 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)
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