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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite R 120

Erschließungsbeitrag Tirol

In Tirol wird der Erschließungsbeitrag nur für die verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstückes durch öffentliche Verkehrsflächen vorgeschrieben; der Eigentümer eines Bauplatzes kann die ihm entstandenen Kosten der Errichtung einer Wasserleitung vom Erschließungsbeitrag nicht abziehen - (§ 17 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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