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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite W 157

Erweiterung der »Redepflicht« des Jahresabschlußprüfers durch das neue URG

Ab 1. Oktober neuer Tatbestand der Reorganisationsvermutung

MMag. Dr. Klaus Hilber

Gemäß § 268 Abs. 1 HGB sind der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für die „kleinen" Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. § 221 Abs. 1 HGB), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen.

Über das Ergebnis einer Jahresabschlußprüfung muß der Abschlußprüfer schriftlich berichten. Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nach § 273 Abs. 1 HGB insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Darüber hinaus müssen nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflußt haben, angeführt und erläutert werden.

Der Abschlußprüfer hat in besonderen Fällen unverzüglich eine Warn- oder Redepflicht gemäß § 273 Abs. 2 HGB zu erfüllen: Stellt er nämlich im Rahmen der Abschlußprüfung fest, daß Tatsachen vorliegen, die den Bestand des Unternehmens gefä...

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