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Sanierungsgewinne: letzte Runde eingeläutet!
Welche Maßnahmen kommen bis zum Jahresende noch in Betracht?
Wie allgemein bekannt ist, entfällt die Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne (§ 36 EStG) ab der Veranlagung 1998. Da diese ein wesentlicher Anreiz zur Durchführung von Sanierungen ist, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen zur Erzielung der Begünstigung in der noch verbleibenden Zeit in Betracht kommen. Damit beschäftigt sich der folgende Beitrag.
1. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinns
Gemäß § 36 EStG sind bei der Einkommensermittlung „jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind". Aus dieser Bestimmung leitet der VwGH eine Reihe von Voraussetzungen ab, die zur Inanspruchnahme des steuerfreien Sanierungsgewinns vorliegen müssen. Diese Kriterien sind Durchführung einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme, Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Schuldners, Eignung des Sanierungsmittels und Sanierungsabsicht seitens der Gläubiger. Schrifttum und Rechtsprechung haben diese Voraussetzungen bereits ausführlich konkretisiert, so daß auf diese Quellen verwiesen werden kann.
2. Ermittlung des steuerfreien Betrags
Sanierungsgewinn ...