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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite S 624

Werbungskostenpauschale für Forstarbeiter, Förster und Revierjäger

Keine Aliquotierung bei nicht ausschließlicher Tätigkeit

(BMF) - Gemäß § 1 Z 6 der Verordnung des über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen steht Forstarbeitern, Förstern im Revierdienst und Berufsjägern im Revierdienst ein besonderes Werbungskostenpauschale in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 24.000 S jährlich zu. Für Forstarbeiter mit Motorsäge steht ein Pauschalbetrag von 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000 S jährlich zu. Im diesbezüglichen Durchführungserlaß wird ausgeführt, daß als Forstarbeiter Personen gelten, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken. Nicht als Forstarbeiter gelten Personen, die im Rahmen von Forstbetrieben andere Tätigkeiten ausführen (z. B. Kraftfahrzeuglenker oder in Sägewerksbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer oder sonstige Arbeiter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe). Maßgeblich für den höheren Pauschbetrag (mit Motorsäge) ist nicht der Besitz einer Motorsäge, sondern die überwiegende Tätigkeit unter Verwendung der Motorsäge im Lohnzahlungszeitraum. Zur Tätigkeit als Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für diese Tätigkeit e...

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